⚠️ Neue Corona-Verordnung: Verschärfte FFP2-Pflicht und Absonderungs-Kürzung

Die schon seit Freitag angekündigte Ausdehnung der Maskenpflicht und die Verkürzung der Absonderung für Corona-Infizierte ist nun fix.

▶️ Nach zähem innerkoalitionärem Ringen legte das Gesundheitsministerium am Mittwochnachmittag die neuen Regeln vor. Demnach wird die Maskenpflicht auf alle Innenräume ausgedehnt - für Nachtgastronomie und Veranstaltungen ab 100 Personen ohne Sitzplatz ist es alternativ auch möglich, Personen ohne Maske, dafür mit 3G-Nachweis einzulassen.

▶️ In Kraft treten die Neuerungen mit Donnerstag. Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hatte die Änderungen im Kern bereits am vergangenen Freitag angekündigt, damals noch von einer generellen Maskenpflicht in Innenräumen gesprochen, die eigentlich bereits mit dem heutigen Mittwoch in Kraft hätte treten sollen. Am Mittwochnachmittag einigte man sich nun auf eine etwas aufgeweichte Variante.

▶️ Zwar ist die FFP2-Maske künftig wieder überall in Innenräumen zu tragen. Allerdings gibt es eine Reihe Ausnahmen: Neben dem privaten Wohnbereich muss generell auch am Verabreichungsplatz in der Gastronomie (wo grundsätzlich Maskenpflicht herrscht) keine Maske getragen werden, ebenso nicht bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung (beruflich wie auch privat).

▶️ Generell muss auch bei Indoor-Zusammenkünften bis zu 100 Personen (z.B. bei kleinere Veranstaltungen) keine Maske aufgesetzt werden. Bei Events ab 100 Personen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Theater, Oper, Kino etc.) gilt die FFP2-Pflicht. Bei Veranstaltungen ab 100 Personen ohne zugewiesenen Sitzplatz (etwa Partys oder Hochzeitsfeiern) kann der Veranstalter alternativ eine 3G-Kontrolle durchführen, dann gilt keine Maskenpflicht.

▶️ Die 3G-Variante (Geimpft, Genesen, Getestet) ist auch in der Nachtgastronomie möglich - der Betreiber kann selbstständig wählen, ob er FFP2-Pflicht oder 3G-Kontrollen einführt. Die Regeln gelten ab Donnerstag bis einschließlich 16. April.

▶️ Lockerungen gibt es bei den Quarantäne-Regeln.

  • Erkrankte mit schwerem Verlauf können sich frühestens zehn Tage nach Beginn der Symptome freitesten (mit einem negativen PCR-Test oder einem positiven Test mit einem Ct-Wert von über 30), wenn sie seit 48 Stunden symptomfrei sind.
  • Betroffene mit leichtem Verlauf können sich nach fünf Tagen freitesten, sofern sie seit 48 Stunden symptomfrei sind und der PCR-Test negativ ausfällt oder der Ct-Wert über 30 liegt.

▶️ Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, ohne Test aus der Quarantäne entlassen zu werden. Das gilt, wenn Erkrankte seit 48 Stunden symptomfrei sind und fünf weitere Tage eine „Verkehrsbeschränkung“ in Kauf nehmen. Konkret heißt das, dass sie beim Kontakt mit anderen Maske tragen müssen. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen, Gastronomie, Fitnessstudios und Großveranstaltungen untersagt.

▶️ Zusätzliche Regeln soll es für das "versorgungskritische Gesundheits- und Pflegepersonal" bei "akutem Personalmangel" geben. Sie gelten nur für asymptomatisch oder leicht Erkrankte, die jedenfalls seit zwei Tagen keine Symptome mehr haben. Sie sollen nach fünf Tagen auch ohne negativen Test wieder arbeiten gehen können, insofern sie beim Kontakt mit vulnerablen Personen eine Schutzausrüstung tragen.