⚠️ So sieht die Verordnung für die Testpflicht in Tirol aus

Ab Freitag, den 12. Februar, wird Tirol für zunächst zehn Tage zur Testpflichtzone, um die Ausbreitung der südafrikanischen Covid-19-Mutation einzugrenzen bzw. zu vermindern. Eine Ausreise ist dann nur noch mit einem negativen Test möglich – egal ob mit Auto, Bahn oder Flugzeug. Am Abend gaben Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) und Gesundheitsminister Rudi Anschober (Grüne) die Details zur Verordnung bekannt, die für ganz Tirol mit Ausnahme von Osttirol, Jungholz sowie dem Rißtal gilt:

TESTS

  • Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren – zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln.
  • Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.

AUSNAHMEN

Von dieser Regelung ausgenommen sind

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
  • Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp (unerlässliche Stopps, wie zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten, sind möglich)
  • der Güterverkehr
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

⚠️ Diese Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.

KONTROLLEN

  • Die Polizei und das Bundesheer werden die Grenzen kontrollieren, inklusive Bahnverbindungen und Flügen. Bei Übertreten der Grenze ohne gültigem Test wird Anzeige erstattet und es droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1450 Euro.

🔗 Die "COVID-19-Virusvariantenverordnung" im Bundesgesetzblatt