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Anwalt Klemens Stefan Zelger mit TT-Redakteurin Magdalena Ennemoser.

"Gut zu wissen"-Chat

Streit mit dem Nachbarn? Experte beantwortete Fragen im TT-Chat

Dröhnender Lärm bis in die späten Nachtstunden oder Schatten werfende Bäume: Geht es um die lieben Nachbarn, ist Toleranz gefragt, und doch wird diese manchmal strapaziert und scheint Streit unausweichlich. Oft findet man sich vor Gericht wieder. Umgekehrt dulden manche, was sie sich nicht gefallen lassen müssten.

Zu diesem Thema fand am Freitag wieder ein TT-Chat statt. Der Innsbrucker Rechtsanwalt Klemens Stefan Zelger, Experte auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts, beantwortete Leserfragen zu diesem Thema.

Hier können Sie die Fragen und Antworten nachlesen:

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Frage

Ich rauche im Freien auf meiner ebenerdigen Terrasse. Der Nachbar im darüberliegenden Balkon im 1. Stock fühlt sich durch den Rauch gesundheitlich belastet und will mir das Rauchen verbieten. Kann er das ?

Antwort

Es gibt eine Entscheidung vom Obersten Gerichtshof (OGH), wo Zigarrenrauchen am Balkon stark eingeschränkt wurde. Der Mann hat fünf Zigarren täglich geraucht, die letzte gegen Mitternacht. Zigarettenrauch kann eine Immission im Sinne des §364/2 ABGB sein, wenn der Nachbar im ersten Stock in der Nutzung seines Balkons/Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Es kommt immer auf die Dauer, Häufigkeit und Intensität der "Störung" an. Die Beurteilung hängt immer vom Einzelfall ab.

Frage

Wir sind Eigentümer einer Wohnung, über uns wurde vermietet. Unsere Nachbarn lärmen täglich ab 20.30 bis spät in die Nacht. Das Kind schreit oft stundenlang. Öffnen nicht bei Läuten. Bereits an den Vermieter gemeldet.

Was können wir noch machen? Es geht richtig an die Substanz und unser Kind kann auch nicht schlafen und soll fit für die Schule sein.

Antwort

Lärm stellt eine Immission dar. Man kann sich grundsätzlich dagegen wehren, wenn der Lärm ortsunüblich ist und eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Es gibt in vielen Gemeinden Verordnungen über Ruhezeiten nach dem Landespolizeigesetz, aber nicht überall.

Sie können unter Umständen eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde machen oder eine Unterlassungsklage bei Gericht einbringen. Unter Umständen können Sie auch den Vermieter in Anspruch nehmen, wenn er hier nichts unternimmt.

Frage

Unsere Nachbarn/Miteigentümer „müllen“ das gesamte Stiegenhaus und den Luftschutzraum, also die Allgemeinflächen unseres Mehrparteienhauses, mit Unrat, welchen sie schon seit Jahren nicht mehr benützen, zu.

Da wir offensichtlich die Einzigen in diesem Haus sind, die diese Vorgehensweise massiv stört, nun meine Frage:

Ist das zulässig? Wenn nein, welche Möglichkeiten hat man, dies zu unterbinden?

Antwort

Nein, das ist nicht zulässig. Das Stiegenhaus muss jedenfalls vollständig frei sein, damit Rettungskräfte Platz haben (Feuerpolizeiliche Vorschriften!). Sie haben als Wohnungseigentümer die Möglichkeit, die Nachbarn klagsweise in Anspruch zu nehmen (Unterlassung).

Frage

Darf mein Nachbar einfach die Zweige eines Baumes, die über sein Grundstück hängen, abschneiden? Und darf er dabei mein Grundstück betreten, um auf den Baum zu steigen und die höher hängenden Äste zu erreichen?

Antwort

Sie schreiben von Zweigen. Ja, das ist erlaubt, wenn dadurch Ihr Baum nicht beschädigt wird. Das ist im Rahmen des Selbsthilferechtes geregelt (§422 ABGB). Ihr Grundstück ohne Ihr Einverständnis betreten darf er dabei nicht.

Frage

Bei unserem Nachbarn steht am Grundstücksrand ein großer Lärchenbaum (schätzungsweise ca. 20-30 Meter hoch). Dieser wirft Schatten und Schmutz und auch Äste bei Wind auf unser Grundstück, in dem sich zwei Einfamilienhäuser und eine Wohnung (drei Familien, drei Kleinkinder) befinden. Zu einem anderen Nachbarn (Stamm 1 m von der Grundgrenze) ragen die Äste so ca. 5 m in dessen Grundstück.

Der Schmutz durch die Lärchennadeln ist nicht mehr zu ertragen, bei jedem Wind müssen wir Terrassen, Gartenmöbel, Garagendächer, etc. reinigen und den Gartenmüll mittlerweile kostenpflichtig entsorgen.

Wir haben schon öfters gebeten, den Baum zu entfernen, dies ist jedoch kein Thema für diese Nachbarn.

Im Dezember letzten Jahres haben wir uns eine Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt, der darin festhält, dass durch herabfallende Äste eine Gefahr für Kleinkinder besteht. Weiters hält er fest, dass dieser Baum auf Grund der Größe nicht für diesen Standort geeignet ist.

Bitte um Ihre Expertise, wie wir vorgehen sollen, damit dieser Baum entfernt werden muss. Er beeinträchtigt fünf Familien.

Antwort

Nach der neuen Rechtssprechung des OGH stellen hereinragende Äste in Ihr Grundstück dann eine abwehrfähige Immission dar, wenn Gefahr für Leib, Leben oder Ihr Eigentum bewiesen werden kann.

Ganz grob: So wie Sie das schildern, besteht Gefahr für Kinder und Sie können sich dagegen mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen.

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